§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Freundeskreis von Eichenkreuz Nürnberg e.V. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von EICHENKREUZ Nürnberg, insbesondere die finanzielle Unterstützung der Sportarbeit von EICHENKREUZ Nürnberg, die Unterstützung bei konzeptionellen Überlegungen und die Förderung der Sportarbeit in den evangelischen Kirchengemeinden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ’Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern wollen.
- Beitritt und Austritt erfolgten durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
- Mitglieder, die dem Zweck des Freundeskreises zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder mit ihrer Beitragszahlung trotz mehrfacher Aufforderung im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes vorläufig aus dem Freundeskreis ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung trifft die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder des Vereins leisten einen Jahresbetrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist zum 15. Januar des jeweiligen Jahres fällig.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Leitung des Vereins erfolgt:
- durch den Vorstand
- durch die Mitgliederversammlung
Als Mitteilungsblatt des Vereins gilt ’Die Runde’ von EICHENKREUZ Nürnberg.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB von dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des Verstandes ist nach außen hin unbeschränkt. Dem Verein gegenüber ist der Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Freundeskreises.
- Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Freundeskreises, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, sowie auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.
- Zur Beschlussfassung im Vorstand ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Leitung des Vorstandes statt.Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Entgegennahme des Jahresberichts
- die Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastungserteilung nach Rechnungslegung
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- die Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
- die Beschlussfassung gemäß § 4,3 der Satzung
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Freundeskreises dies erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen es verlangt.
§ 11
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Verständigung der Mitglieder unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung.
- Zusätzliche Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig.
- Die Beschlussfassung erfolgt allgemein mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der erschienen Mitglieder. Entsprechende Anträge müssen bereits in der Tagesordnung, die der Einladung beigefügt ist, enthalten sein.
§ 12 Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer prüfen jährlich die Rechnung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.
§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 14 Vermögensbildung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Freundeskreises nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Evangelisch- Lutherische Gesamtkirchengemeinde Nürnberg mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.